Leitfaden zum Umgang mit dem Coronavirus in der Kindertagesbetreuung und FAQ (Stand:19.04.2022)
Aktualisierung zum 29.07.2022
Gibt es eine Testpflicht in der Kindertagesbetreuung?
Nein.
Verpflichtende Testungen sind nach einem Infektionsfall in Angeboten der Kindertagesbetreuung nicht länger vorgesehen und können mit Blick auf den vertraglichen und gesetzlichen Betreuungsanspruch auch nicht eigenmächtig (etwa im Rahmen des Hausrechts) von der Einrichtung, deren Träger, der Kindertagespflegeperson oder dem Jugendamt angeordnet werden. Das heißt, die Betreuung der Kinder darf nicht von der Teilnahme bzw. Durchführung einer Testung abhängig gemacht werden.
Das Angebot von Tests zur freiwilligen Teilnahme bleibt selbstverständlich weiterhin möglich. Kinder können aber nicht verpflichtet werden, an einer Testung in der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle teilzunehmen. Gleiches gilt für Beschäftigte und Kindertagespflegepersonen.
Allerdings gilt auch, dass die Betreuung, bei einem begründeten Verdachtsfall oder dem Zeigen von Symptomatiken einer möglichen Coronainfektion, von der Bestätigung einer sorgeberechtigten Person über das negative Ergebnis eines am selben Tag vor dem Besuch des Kindertagesbetreuungsangebotes im
häuslichen Umfeld durchgeführten Coronaselbsttests abhängig gemacht werden kann.
(Siehe: https://www.mkjfgfi.nrw/system/files/media/document/file/coronaschvo_28072022.pdf )
Aktuell stehen jedem Kind 8 Tests pro Monat zur Verfügung. Wenn eine Person ein freiwilliges Testangebot wahrnimmt und der Test zu einem positiven Ergebnis oder Pool - Ergebnis führt, gelten die allgemeinen Regelungen.
Gilt in der Kindertagesbetreuung eine Maskenpflicht?
Seit dem 2. April gilt auch in der Kindertagesbetreuung nach landesrechtlichen Regelungen keine grundsätzliche Maskenpflicht mehr, weder im Innen - noch im Außenbereich. Dies gilt für alle Personen, das heißt auch für Beschäftigte, Kindertagespflegepersonen, Eltern und andere Personen (Dritte) unabhängig von ihrem Impf - und Genesenenstatus. Es gilt allerdings weiterhin die Empfehlung, eine Maske zu tragen.
Wichtig: Hier darf der Träger das Hausrecht anwenden und eine Maskenpflicht für Besucher verpflichtend vorschreiben.
Gibt es noch Zugangsbeschränkungen oder Betretungsverbote?
Nein. Die bisher geltenden landesrechtlich geregelten Zugangsbeschränkungen und Betretungsverbote in Räumlichkeiten der Kindertagesbetreuung gibt es nicht mehr. Dies gilt insbesondere auch für Eltern und nicht immunisierte Beschäftigte sowie Kindertagespflegepersonen.
Wichtig: Auch hier darf der Träger das Hausrecht anwenden und ein Betretungsverbot aussprechen. Im Grundsatz darf der Träger jedoch keine Maßnahmen ergreifen, die eine Betreuung verhindert.
Mein Kind zeigt Symptome.
Kranke Kinder gehören nicht in die Kita oder in die Kindertagespflegestelle. Kinder mit Fieber oder Symptomen, die nach Einschätzung der Eltern und der Einrichtung
oder Kindertagespflegestelle auf eine akute, infektiöse und ansteckende Erkrankung hinweisen, sollen zum Schutz der Beschäftigten, der Kindertagespflegepersonen und der anderen Kinder in diesem Fall nicht betreut werden.
In Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angeboten der Kindertagesbetreuung in besonderen Fällen
Die Trägerin oder der Träger der Kindertagesbetreuungsangebote beziehungsweise die Kindertagespflegeperson kann die Betreuung von Kindern, die offenkundig typische Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen, von der Bestätigung einer sorgeberechtigten Person über das negative Ergebnis eines am selben Tag vor dem Besuch des Kindertagesbetreuungsangebotes im häuslichen Umfeld durchgeführten Coronaselbsttests abhängig machen.“
Für mein Kind liegt ein positiver Selbsttest vor.
Nach aktueller Lage gilt: Führen Sie bitte zeitnah einen Kontrolltest in Form eines PCR - Tests oder eines Schnelltests in einem Testzentrum durch . Bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Kontrolltests sollte Ihr Kind bestmöglich Kontakt zu anderen Personen vermeiden.
Für mein Kind liegt ein positiver PCR - Test oder Schnelltest aus einem Testzentrum vor.
Informieren Sie bitte das Angebot der Kindertagesbetreuung. Für Ihr Kind gilt eine Isolierungspflicht, d.h. es darf den eigenen Haushalt nicht verlassen und muss Kontakte vermeiden. Die Pflicht zur Isolierung gilt automatisch und wird nicht vom Gesundheitsamt angeordnet .
Ein positives Ergebnis eines Schnelltests in einem Testzentrum kann mit einem PCR - Test überprüft werden, es ist dann das Ergebnis des PCR - Tests anzuwenden.
Die Isolierung endet grundsätzlich zehn Tage nachdem der positive Test durchgeführt wurde.
Falls zunächst Symptome beobachtet wurden und 48 Stunden nach Auftreten der ersten Symptome ein positiver Test durchgeführt wurde, enden die zehn Tage Isolierung nach Symptombeginn. Falls noch Symptome bestehen, ist die Isolierung fortzusetzen.
Nach fünf Tagen kann das Kind mittels eines Antigen -Schnelltests in einem Testzentrum oder mittels eines PCR- Tests freigetestet werden, wenn es zuvor 48 Stunden symptomfrei war. Der Test kann frühestens am 5. Tag der Isolierung durchgeführt werden.
Bei der Berechnung der Quarantänedauer zählt der erste volle Tag als Tag 1, d.h. der Tag der Testung bzw. Symptombeginn wird nicht mitgerechnet.
Ab dem Folgetag wird gezählt, bis die Anzahl an Tagen der Quarantänedauer erreicht ist (volle Tage).
Beispiel: Die Symptome traten am 31. März auf und innerhalb von 48 Stunden wurde ein Schnelltest in einem Testzentrum durchgeführt, der positiv ausgefallen ist. Die Frist beginnt am 1. April und endet mit Ablauf des 10. April , d.h. am 11. April kann der eigene Haushalt wieder verlassen werden. Sofern in den zurückliegenden 48 Stunden keine Symptome vorlagen, kann am 5. April eine Freitestung durchgeführt werden. Bei einem negativen Ergebnis endet die Isolierung am 6. April
Im Haushalt lebt eine mit Corona infizierte Person (positiver PCR - Test oder positiver Schnelltest aus einem Testzentrum) .
Für Ihr Kind gilt grundsätzlich keine Quarantänepflicht mehr, d.h. es darf den eigenen Haushalt verlassen und muss keine Kontakte vermeiden. Es gilt nur noch eine Isolierungsempfehlung.
Welche Ausnahmen von der Quarantäne gibt es?
Folgende Personen sind aufgrund ihrer bisherigen Immunisierung von einer Quarantänepflicht ausgenommen:
- Personen mit einer Boosterimpfung, insgesamt drei Impfungen erforderlich
(auch bei jeglicher Kombination mit Johnson & Johnson)
- Geimpfte Genesene (Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben)
- Personen mit einer zweimaligen Impfung ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung (die Notwendigkeit einer
zweimaligen Impfung gilt auch für den Impfstoff von Johnson & Johnson)
- Genesene ab dem 29 . Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests
Diese Regelungen zu Quarantäneausnahmen gelten selbstverständlich auch für Kinder. Beachten Sie bitte, dass eine Infektion trotz Immunisierung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Achten Sie daher auch als immunisierte Person nach einem Kontakt mit einer Corona - infizierten Person auf Symptome und lassen Sie sich regelmäßig testen. Infizierte Personen müssen sich in jedem Fall in Isolierung
begeben.
Habe ich Anspruch auf Kinderkrankengeld oder Betreuungsentschädigung ?
Auch wenn Kitas und Kindertagespflegestellen wegen eines pandemiebedingten Personalmangels vorübergehend geschlossen werden, haben gesetzlich krankenversicherte Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie zur
Beaufsichtigung oder Betreuung ihres gesetzlich krankenversicherten Kindes der Arbeit fernbleiben. Das Kinderkrankengeld wird bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt. Die Krankenkasse kann als Nachweis die Vorlage einer Bescheinigung
der Einrichtung verlangen. Eine entsprechende Musterbescheinigung ist auf der Seite des MKFFI abrufbar: https://url.nrw/CoronaKindertagesbetreuung
Ist die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle wegen eines pandemiebedingten Personalmangels geschlossen, kann in dieser
Musterbescheinigung die Option „aufgrund einer Beschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot aus Gründen des Infektionsschutzes“ angekreuzt werden.
Für Eltern mit Wohnsitz in Nordrhein - Westfalen, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld oder vergleichbare Leistungen haben und die ihre Kinder
aufgrund einer pandemiebedingten Beschränkung des Betreuungsangebotes zu Hause betreuen, hat die Landesregierung eine eigene Regelung geschaffen: die Betreuungsentschädigung NRW. Mit der Betreuungsentschädigung NRW unterstützt die Landesregierung erwerbstätige Eltern mit Wohnsitz in Nordrhein - Westfalen, die ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden , jedoch kein Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch V oder vergleichbare Leistungen erhalten und die auch keinen Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschriften nehmen können.
Bezugsberechtigt sind:
• privat Versicherte
• freiwillig gesetzlich Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld
• Landwirte ohne Anspruch auf Krankengeld
• gesetzlich Versicherte, deren Kinder privat versichert sind .
Für das Jahr 2022 ( aktuell bis zum 23. September 2022) stehen den Eltern bis zu 10 Tage Betreuungsentschädigung pro Kind und Elternteil (bei Alleinerziehenden 20 Tage) zu. Je Elternteil werden insgesamt bis zu 20 Betreuungstage (Alleinerziehenden bis zu 40 Betreuungstage) gewährt.
Der Antrag auf Gewährung der Betreuungsentschädigung ist nach der Betreuung des Kindes bzw. der Kinder bei der Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk der Wohnsitz des jeweilige n Elternteils liegt, zu stellen:
https://url.nrw/Betreuungsentschaedigung
Auch in diesen Fällen kann die oben angegebene Musterbescheinigung entsprechend verwendet werden.
Quelle: https://www.mkffi.nrw/corona-aktuelle-informationen-fuer-die-kindertagesbetreuung-und-eltern