Auch die KiTas machen einmal Urlaub. Geregelt wird das in § 27 Absatz (3) Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz). Die genauen Bestimmungen stellen wir euch hier vor

 "„Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, ganzjährig eine regelmäßige Betreuung und Förderung aller aufgenommenen Kinder zu gewährleisten. Die Anzahl der Schließtage, ohne Wochenend- und Feiertage, soll 20 und darf 27 Öffnungstage nicht überschreiten. Schließzeiten bis zur Hälfte der täglichen Öffnungszeit zählen grundsätzlich als halbe Schließtage und darüberhinausgehende Schließzeiten zählen grundsätzlich als ganzer Schließtag.“ (KiBiz § 27 Absatz (3) KiBiz)


Nach dem KiBiz beträgt der Richtwert für Schließungen also 20 Tage, die variabel verteilt werden können. Beispielsweise:


  • drei Wochen im Sommer (15 Tage)
  • die Zeit um den Jahreswechsel (oft etwa 5 Tage, wobei nicht ganz klar ist, wie Heiligabend und Silvester zu werten sind, da diese nicht zu den gesetzlichen Feiertagen zählen. Etabliert hat sich hier die Anrechnung als halber Arbeitstag)     

Es gibt aber auch noch andere mögliche Schließtage, die ein Maximum von 27 Tagen nicht überschreiten dürfen, etwa:

  • Die Zeit um Karneval (wobei der Rosenmontag nicht als gesetzlicher Feiertag zählt)
  • 2-3 pädagogische Tage für die Fortbildung des Kita- Personals
  • 1-2 Brückentage (etwa um Pfingsten)

Wie ihr seht, kann die Gestaltung der Schließtage ganz individuell und unterschiedlich geplant werden.

Generell gilt aber: der Elternbeirat ist rechtzeitig (=vor einer endgültigen Entscheidung, so dass noch Einfluss genommen werden kann) und umfassend zu informieren und anzuhören. Gestaltungshinweise des Elternbeirates hat der Träger angemessen zu berücksichtigen! 

Das KiBiz beschreibt dies wie folgt:

 „Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung zu informieren und insbesondere vor Entscheidungen über die pädagogische Konzeption der Einrichtung, über die personelle Besetzung, die räumliche und sachliche Ausstattung, die Hausordnung, die Öffnungszeiten, einen Trägerwechsel sowie die Aufnahmekriterien anzuhören. Gestaltungshinweise hat der Träger angemessen zu berücksichtigen.“ § 10 Absatz (4) KiBiz    

   Außerdem gilt: Für Notfälle/Ausnahmen muss eine Betreuungsmöglichkeit während der KiTa-Ferien (Schließzeit) eingerichtet werden.

Das ist kein allgemeines Zusatzangebot für alle, aber beispielsweise Urlaubssperre (z. B. neuer Job?), Geburt eines weiteren Geschwisterkindes, Krankheit oder sonstigen Notfällen meist gegen Vorlage entsprechender Bescheinigungen möglich:

"„Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, Eltern von Kindern, die bei Schließung der Einrichtungen an Ferientagen weder von ihren Eltern noch auf andere Weise angemessen betreut und gefördert werden können, auf die Pflicht der Jugendämter hinzuweisen, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen und diese dabei soweit möglich zu unterstützen.“ KiBiz § 27 Absatz (5)




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